Art 5 Beförderungsverträge
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 69
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2018 – 16 U 15/18Zitiert von 3
- BGH, 24.04.2025 – I ZR 103/24Frachtführerhaftung bei internationalem Transport mit verschiedenen Beförderungsmitteln: Schadensersatzanspruch des letzten Frachtgutempfängers gegen den Unterfrachtführer bei Transportgutschaden bzw. -verlust
- OLG Dresden, 11.03.2022 – 7 U 76/21Zitiert von 1
- BGH, 12.09.2017 – X ZR 106/16Fluggastrechteverordnung: Ausführendes Luftfahrtunternehmen bei einer "Wet-Lease-Vereinbarung"Zitiert von 1
- BGH, 09.04.2013 – X ZR 105/12Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union: Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für Fluggäste mit Abflugort in der Schweiz und Ankunftsort in einem Drittstaat in Ansehung des Abkommens zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den LuftverkehrZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 04.10.2018 – 12 U 46/17
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 30.12.2025 – 327 O 38/25
- LG Köln, 10.10.2025 – 11 S 107/25
- LG Frankfurt am Main, 12.08.2025 – 2-24 O 17/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 5 Rom I-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/5#abs-1 (1) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/5#abs-2 (2) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen,
a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder
d) in dem sich der Abgangsort befindet oder
e) in dem sich der Bestimmungsort befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/5#abs-3 (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.